attestiert worden, wohingegen im Austrittsbericht des PZA vom 29. November 2012 die Prognose noch als nicht beurteilbar bezeichnet worden sei. Abgesehen davon sei die Klägerin an den Arbeitsplatz bei der E___ AG zurückgekehrt und habe die dortige Tätigkeit im Zustand der Arbeitsfähigkeit beendet, um eine andere Stelle anzutreten. C.4 Mit Replik vom 29. Mai 2015 und Duplik vom 5. Juni 2015 beharrten die Parteien auf ihren Standpunkten. C.5 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 verneinte auch die beigeladene Stiftung Auffangeinrichtung eine Leistungspflicht, da die Klägerin letztmals Arbeitslosentaggelder vom 8. Sep-