__ sei die Klägerin erheblich beeinträchtigt gewesen, und gemäss IV-Akten sei die Erstdiagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung bereits 2003 gestellt worden, weswegen wohl die Tätigkeit bei der D___ AG aufgegeben worden sei. Im rückwirkenden Bericht des PZA vom 27. Januar 2014, der keine Stütze in echtzeitlichen ärztlichen Zeugnissen in der Zeit zwischen dem Austritt bei der E___ AG und der Anmeldung bei der Invalidenversicherung finde und durch zwischenzeitliche Arbeitstätigkeiten sowie den Bezug von Arbeitslosentaggeldern widerlegt werde, sei wohl aus Gefälligkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2010