C.3 Mit Klageantwort vom 24. April 2015 entgegnete die AXA, die Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei nicht verspätet erfolgt, da für die zwölf Monate davor keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Bei vorbestehendem Leiden bestehe kein Anspruch auf BVG- Leistungen. Schon beim Stellenantritt bei der E___ sei die Klägerin erheblich beeinträchtigt gewesen, und gemäss IV-Akten sei die Erstdiagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung bereits 2003 gestellt worden, weswegen wohl die Tätigkeit bei der D___ AG aufgegeben worden sei.