4.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellte kein Entschädigungsbegehren. Somit ist ihm kein Auslagenersatz zuzusprechen. Der IV-Stelle steht unabhängig vom Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zu.58 58 UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3.Aufl. 2015, N. 199 zu Art. 61 ATSG mit Hinweisen Seite 16 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde von A___ wird die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2014 aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.