Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist demnach gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist daher unter Berücksichtigung der ihm mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 zugesprochenen ganzen Rente vom 1. Oktober 2011 bis 30. Juni 2012 mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.