3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend kein Fall einer somatoformen Schmerzstörung vorliegt. Auf das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D___ und Dr. med. E___, wonach aus psychiatrischer Begutachtungssicht der Beschwerdeführer für jede – auch leidensangepasste – Tätigkeit seit April 2012 nicht mehr arbeitsfähig ist, kann abgestellt werden.