Seinem Leiden massen sie eine eigenständige Bedeutung zu und schätzten ihn aus psychischer Sicht zu 100% als arbeitsunfähig ein. Dabei erkannten und berücksichtigten sie auch die den Beschwerdeführer belastende psychosoziale Situation, erachteten diese aber nicht als derart ausgeprägt, dass dadurch der festgestellte Gesundheitsschaden invalidenversicherungsrechtlich irrelevant würde.57