Dr. med. C___ relativierte seine Kritik am bidisziplinären Gutachten von Dr. med. D___ und Dr. med. E___ in der ärztlichen Stellungnahme vom 11. April 2014 gleich selber, indem er einen wirklichen Vergleich in der Beurteilung des Beschwerdeführers nur anhand einer erneuten klinischen Untersuchung als aussagekräftig erachtete.55 Die psychiatrische Exploration des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2014 mit dem Ziel, dessen aktuellen psychischen Gesundheitszustand zu überprüfen, scheiterte, da der Beschwerdeführer seine Mitwirkung verweigerte. Daher ist insbesondere unter Berücksichtigung der von Dr. med.