Auch der Vorwurf der IV-Stelle an den psychiatrischen Gutachter, er stelle unkritisch auf die Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H___ ab, kann nicht gehört werden.52 Dass Dr. med. E___ im Zusammenhang mit dem zu erstellenden Gutachten zusätzlich telefonisch Rücksprache mit Dr. med. H___ hielt, ist angesichts dessen, dass sie den Beschwerdeführer seit 23. November 2010 – wenn auch in grösseren Zeitabständen – behandelt, nicht zu beanstanden.53 Zudem setzte sich Dr. med. E___ nicht nur mit ihrer