send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind.38 3.2 Wie bereits erwähnt, ging die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2014 von der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung aus. Die von Dr. med. E___ 36 Act. 2.1 37 BGE 125 V 351 E. 3a 38 BGE 134 V 231 E. 5.1