Seite 11 tan worden ist. Die IV-Stelle trat denn auch ohne weiteres auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein und prüfte es umfassend. Sie ging in der Verfügung vom 20. Oktober 2014 davon aus, dass – im Gegensatz zur Verfügung vom 16. Juli 2003 – beim Beschwerdeführer nun auch eine somatoforme Schmerzstörung vorliege.