Weiter kamen sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischen wie auch rheumatologischen Gründen in der bisherigen Tätigkeit bleibend arbeitsunfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht sei er zudem für jede leidensangepasste Tätigkeit auch in geschütztem Rahmen nicht mehr arbeitsfähig, zumindest bis durch eine weitergeführte psychiatrische Behandlung allenfalls Schmerzbehandlung an einer Schmerzklinik nicht eine psychische Stabilisierung und Bereitschaft für einen Wiedereingliederungsversuch erreicht werden könne.32