Aufgrund der Untersuchungsbefunde sei aus psychiatrischer Sicht festzuhalten, dass derzeit hochgradige, krankheitswertige Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgewiesen seien. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer 100% arbeitsunfähig. Auch in anderen leidensadaptierten Tätigkeiten in einem geschützten Rahmen müsse von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die zum Scheitern des Arbeitsversuchs im April 2012 führenden gesundheitlichen Einschränkungen haben sich noch wesentlich verstärkt.31