Seite 7 scher Seite keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen sei, vielmehr stehe der Behandlungsbedarf im Vordergrund. Von orthopädischer Seite ergäben sich qualitative, aber keine quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Daher sei ab sofort ein vollschichtiges Arbeitsvermögen unter den genannten Kriterien gegeben.20