aus, diese sei auf dem freien Arbeitsmarkt aus rein psychiatrischer Sicht aktuell nur gering reduziert. Aufgrund der aktuellen psychiatrischen Befunde und Diagnosen könne dem Beschwerdeführer die Teilnahme an einem funktionellen Arbeits-Assessments und anschliessendem Arbeitstraining zugemutet werden. Einschränkungen seien aus somatischer Sicht zu beurteilen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer jegliche angepasste Teilzeittätigkeit zumutbar.19 In der Konsensbildung vom 13. Juli 2012 kamen die beiden Gutachter zum Schluss, dass von psychiatri- 17 8.2/IV-act. 171.2-273/464 18 8.2/IV-act. 91-11/33 19 8.2/IV-act. 91-27ff/33