Die festgestellte psychische Störung begründe eine schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung, zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen. Die berufliche Tätigkeit als Maschinenführer sei aufgrund der zu hohen Anforderungen – schulterbelastende Tätigkeit – aktuell nicht zumutbar. Aktuell sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar. Dabei seien folgende spezielle Einschränkungen aufgrund der rechten Schulter zu berücksichtigen: ohne repetitiven Einsatz des rechten Armes, ohne Tätigkeiten rechts über Brusthöhe, ohne Arbeit an sturzexponierten Stellen wie auf hohen Leitern oder ungesichertem Baugerüst oder einem Dach.