Seite 5 wirklich zu 100% ausführen könne.14 Gestützt auf diese Abklärungen führte die IV-Stelle in der Verfügung vom 16. Juli 2003 aus, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenschlosser zu 100% arbeitsunfähig. Für leichte Tätigkeiten sei er voll arbeitsfähig. Gemäss Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 14%, weshalb kein Rentenanspruch bestehe.15 Der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2014 lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte und Gutachten zugrunde: