2.3 Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Juli 2003 ab.10 Im Wesentlichen stützte sie sich hierbei auf den Arztbericht von Dr. med. F___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, Herisau, vom 18. November 2002, wonach der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Monteur medizinisch theoretisch nur noch ca. 50% bis 70% arbeitsfähig sei. Die jetzige Tätigkeit könne er bewältigen, jedoch werde die Stelle Ende Jahr abgebaut. Leichtere Tätigkeiten könne er zu 100% ausführen.11 Des Weiteren stützte sie sich auf von der SUVA beigezogene Akten.