a. Weil die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen und anschliessender Neuverfügung rechtsprechungsgemäss als Obsiegen gilt (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015, E. 5; BGE 137 V 57, E. 2.1), steht dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eine Entschädigung zu. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Darüber hinaus ist die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art.