c. Da im vorliegenden Fall zur umfassenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts zunächst Stellungnahmen bei den behandelnden Ärzten einzuholen sind, welche danach einer medizinischen Fachperson zu einer externen Gesamtbeurteilung ebenfalls vorzulegen sind, wird die Angelegenheit als Ganzes zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz wird angewiesen, im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht