Eine neutrale, umfassende medizinische Beurteilung - also eine Beurteilung, die weder von einem behandelnden Arzt noch von einem versicherungsinternen Mediziner der Vorinstanz stammt -, basierend auf sämtlichen bekannten Unterlagen und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, fehlt. Bei dieser Sachlage ist es verfrüht, abschliessend zu beurteilen, auf welche medizinische Meinung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abzustellen ist. Zunächst sind weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht zu treffen, um den Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes vollständig zu klären (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2015 vom 22. März 2016, E. 2.2).