Die vorbestehende Innenknöchelfraktur wurde durch den Suva-versicherten Unfall nicht verschoben. Somit ist davon auszugehen, dass der Suva-versicherte Unfall zu keiner Einblutung in das obere Sprunggelenk geführt hat und die Entfernung der Briden nicht an Folgen des Suvaversicherten Unfalles adressiert war“ (SUVA-act. 211, S. 26 f.). Dr. K___ hat dagegen keine ausdrückliche Stellungnahme dazu abgegeben, ob er davon ausgehe, die von ihm festgestellten Briden seien auf das Unfallereignis vom 15. September 2011 zurückzuführen.