___, dem diese Aufnahmen ebenfalls bekannt sein mussten, wurden sie doch in seiner Praxis erstellt, stellte den nach dem Unfall diagnostizierten Innenknöchelbruch nicht in Frage bzw. wies an keiner Stelle aktenkundig darauf hin, dass es sich beim Bruch um ein vorbestehendes Problem handeln könnte (vgl. SUVA-act. 11; SUVA-act. 13). Ob bzw. inwieweit die Kreisärzte und die behandelnden Ärzte die schon vor dem Unfall gemachten Röntgenaufnahmen bei ihren Berichten mit in ihre Beurteilung einbezogen, ist unklar; jedenfalls wird von den übrigen medizinischen Fachpersonen nicht explizit darauf Bezug genommen.