Mit der erst nach Ablauf der gesetzten Frist eingereichten Stellungnahme von Dr. K___ wird nichts völlig neues vorgebracht, sondern die bereits vorher vom Beschwerdeführer in seinen Rechtschriften vertretene Auffassung, bei ihm würden nach wie vor unfallbedingte Beschwerden vorliegen, weiter untermauert. Da rechtserhebliche Parteivorbringen ohnehin nicht ohne nähere Abklärungen zum Sachverhalt mit der blossen Bemerkung abgetan werden könnten, sie sei nicht belegt worden, kann auch die an sich verspätet eingereichte Stellungnahme von Dr. K___ (act. 30) in den Erwägungen des Gerichts mitberücksichtigt werden.