d. In formeller Hinsicht ist zunächst anzumerken, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme auf die Duplik der Vorinstanz hin am 18. September 2015 ausdrücklich letztmals eine Fristerstreckung bis 15. Oktober 2015 gewährt wurde (act. 28). Die erst am 19. Oktober 2015 der Post übergebene Stellungnahme erfolgte somit formell gesehen verspätet. Ungeachtet dessen bestätigt aber die verspätet eingereichte Stellungnahme nur die bereits aus der Telefonnotiz in SUVA-act. 140 erkennbare Meinung von Dr. K___, der die Unfallkausalität der Beschwerden entgegen der Meinung von Dr. L___ im Grundsatz bejaht. Gemäss Art.