b. Die Vorinstanz legte ihrerseits eine ausführliche Beurteilung von Dr. L___ vom Kompetenzzentrum der Suva Versicherungsmedizin ins Recht (SUVA-act. 211). In dieser versicherungsmedizinischen Beurteilung hält Dr. L___ zusammenfassend fest: „Die Diagnose des ventralen Impingements ist nicht ausgewiesen“ (SUVA-act. 211, S. 28) und geht davon aus, dass die über den per Ende Juni 2015 verfügten Fallabschluss hinaus beklagten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 15. September 2011 zurückzuführen seien. Dr. L___ begründet seine Auffassung sorgfältig und genau (insbesondere SUVA-act. 211, S. 26 f.). Insoweit er allerdings festhält, die