Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdeführer über den 30. Juni 2013 hinaus Anspruch auf Leistungen der Vorinstanz hat. Zur Diskussion steht dabei namentlich der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 15. September 2011 und den über den 30. Juni 2013 hinaus bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers. 2.2. a. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) voraus. Ursachen im Sinne des