2.1. Gegenstand der Unfallversicherung sind Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2011 einen Berufsunfall erlitten hat. Die Vorinstanz hat ihre Leistungspflicht zunächst anerkannt und dem Beschwerdeführer Versicherungsleistungen ausgerichtet.