Die Vorinstanz liess sich mit Duplik vom 21. August 2015 dazu vernehmen (act. 25). Hierauf reichte der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2015 eine weitere Stellungnahme ein (act. 29), während die Vorinstanz auf weitere Stellungnahmen verzichtete. Am 26. April 2016 wurde die Sache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Das Urteil wird hiermit mit schriftlicher Begründung eröffnet.