F. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 20. November 2014 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 28. November 2014 (act. 6) verlangte die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines weiteren Berichts von Dr. K___.