E. Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 schloss die Vorinstanz den Fall per Ende Juni 2013 ab und verneinte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen mit der Begründung, die aktuellen Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur (SUVA-act. 115). Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt Einsprache erheben (SUVA-act. 118). Nach diversen Fristerstreckungen reichte der Beschwerdeführer am 21. Februar 2014 die Einsprachebegründung ein (SUVAact. 136) und verwies auf einen Arztbericht von Dr. K___, Orthopädie Rosenberg, vom 16. Dezember 2013 (SUVA-act.