B. In der Folge anerkannte die Vorinstanz einen Berufsunfall und richtete dem Beschwerdeführer Versicherungsleistungen aus (SUVA-act. 2, 7 und 12). Am 23. Januar 2012 nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit mit reduzierter Arbeitszeit wieder auf. Er berichtete auf telefonische Rückfrage hin am 2. Februar 2012, er sei stark eingeschränkt und es gehe ihm nicht sehr gut. Das Hämatom am Fussgelenk sei nach wie vor vorhanden und er leide unter Schmerzen; seit dem Unfall sei er zudem an Diabetes erkrankt (SUVAact. 31). Der behandelnde Hausarzt Dr. C___ schrieb den Beschwerdeführer ab 7. Februar 2012 zu 30% (SUVA-act.