a) des Beschwerdeführers: 1. Der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2014 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 17.10.2014 zu bestätigen. Sachverhalt