{"Signatur": "AR_OG_003", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_003_O3V-14-31_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2016/OG-20160426-O3V-14-31-20160426.pdf", "Checksum": "f5f8185379cf58187cf613664fc2badf"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O3V-14-31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-14-31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 26. April 2016   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter Dr. med. S. Graf, Ch. Wild, Dr. F. Windisch, B. Dick Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer   \nVerfahren Nr. O3V 14 31   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführer A___ \n vertreten durch: RA AA___  \n Vorinstanz SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt , \nPostfach 4358, 6002 Luzern  \n Gegenstand Leistungen aus UVG    \nRechtsbegehren \n \na) des Beschwerdeführers:"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:21", "Checksum": "09aa61f84c13dd231c88563ff75c8541", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-14-31\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 26. April 2016   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter Dr. med. S. Graf, Ch. Wild, Dr. F. Windisch, B. Dick Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer   \nVerfahren Nr. O3V 14 31   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführer A___ \n vertreten durch: RA AA___  \n Vorinstanz SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt , \nPostfach 4358, 6002 Luzern  \n Gegenstand Leistungen aus UVG    \nRechtsbegehren \n \na) des Beschwerdeführers:\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n3. Abteilung\n\nUrteil vom 26. April 2016\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichter Dr. med. S. Graf, Ch. Wild, Dr. F. Windisch, B. Dick\nObergerichtsschreiberin A. Mauerhofer\n\nVerfahren Nr. O3V 14 31\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nvertreten durch: RA AA___\n\nVorinstanz SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt,\nPostfach 4358, 6002 Luzern\n\nGegenstand Leistungen aus UVG\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers:\n1. Der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2014 sei aufzuheben und dem\nBeschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\nb) der Vorinstanz:\n1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.\n2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom\n17.10.2014 zu bestätigen.\n\nSachverhalt\n\nA. Der am XX.XX.1954 geborene A___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war als\nTextilarbeiter bei der B___ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA\n(nachfolgend: Vorinstanz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am\n15. September 2011 von einem rückwärtsfahrenden Gabelstapler angefahren und dabei\nsein rechter Fuss überrollt und gebrochen wurde (SUVA-act. 1; Diagnose: Isolierte\nMalleolarfraktur medial rechts, SUVA-act. 13).\n\nB. In der Folge anerkannte die Vorinstanz einen Berufsunfall und richtete dem\nBeschwerdeführer Versicherungsleistungen aus (SUVA-act. 2, 7 und 12). Am 23. Januar\n2012 nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit mit reduzierter Arbeitszeit wieder auf. Er\nberichtete auf telefonische Rückfrage hin am 2. Februar 2012, er sei stark eingeschränkt\nund es gehe ihm nicht sehr gut. Das Hämatom am Fussgelenk sei nach wie vor vorhanden\nund er leide unter Schmerzen; seit dem Unfall sei er zudem an Diabetes erkrankt (SUVAact. 31). Der behandelnde Hausarzt Dr. C___ schrieb den Beschwerdeführer ab 7. Februar\n2012 zu 30% (SUVA-act. 35) und nach einem Kuraufenthalt ab April 2012 zu 40%\narbeitsfähig (SUVA-act. 54). Dr. D___, der den Beschwerdeführer am 20. April 2012 in der\northopädischen Sprechstunde untersuchte, ging davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in den\nkommenden Monaten gesteigert werden können sollte (SUVA-act. 55).\n\nC. Am 10. Mai 2012 fand eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. E___ statt (SUVA-act. 62).\nDieser schätzte den Beschwerdeführer zu 70% arbeitsfähig und erwartete in rund einem\n\nSeite 2\nMonat eine Steigerung auf volle Arbeitsfähigkeit. Aufgrund dieser Einschätzung versuchte\nder Beschwerdeführer, sein Arbeitspensum auf 70% zu erhöhen, meldete der Vorinstanz\naber daraufhin, er leide seither unter vermehrten Schmerzen und könne lediglich zu ca.\n60% arbeiten (SUVA-act. 64 und 65). Da weder die behandelnden Ärzte noch der Kreisarzt\nein sicheres Korrelat fanden, das seine Beschwerden erklären würde, wurde in der Folge\neine Skelettszintigrafie im Kantonsspital St. Gallen durchgeführt (SUVA-act. 68). Dabei\nzeigte sich eine Anreicherung im Bereich der ehemaligen Fraktur am Malleolus, wobei\nKreisarzt Dr. E___ davon ausging, dabei dürfte es sich um eine Residualanreicherung ohne\nklinische Relevanz handeln, da der Beschwerdeführer dort keine Probleme hatte (SUVAact. 70). An der Aussenseite des Fusses, wo der Beschwerdeführer die Schmerzen\nbeklagte, zeigte sich dagegen kein szintigraphischer pathologischer Befund (SUVA-act.\n73). Die Vorinstanz empfahl dem Beschwerdeführer hierauf, sich bei der\nInvalidenversicherung anzumelden (SUVA-act. 79).\n\nD. Zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts holte die Vorinstanz bei Dr. F___\neine Zweitmeinung ein. Dr. F___ hielt im Bericht vom 20. Dezember 2012 dafür, dass das\nÜberrolltrauma mit der damit verbundenen Gewebeschädigung der Weichteile per se die\nSchmerzproblematik erklären könne (SUVA-act. 95). Die von ihm empfohlene zusätzliche\nneurologische Abklärung fand am 5. März 2013 bei Dr. G___ statt. Dr. G___ fand keine\neindeutigen Hinweise auf eine Läsion eines Fussnerves als Ursache der persistierenden\nSchmerzen; die neurographischen Messwerte lagen ausnahmslos im Normbereich. Sie\näusserte abschliessend den Verdacht auf eine funktionelle Problematik und\nSymtomausweitung (SUVA-act. 107). Am 16. April 2013 untersuchte Kreisarzt Dr. H___\nden Beschwerdeführer. Er kam in seinem Bericht zum Schluss, dass mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalles vom\n15. September 2011 vorliegen würden (SUVA-act. 112).\n\n"}