53 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtskasse wird angewiesen, ihm den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800 zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer, der im Übrigen auch nicht anwaltlich vertreten ist, verlangt keinen Ersatz von Parteikosten. Somit ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Der Invalidenversicherung werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario, KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 114 zu Art. 61 ATSG, Art. 22 Abs. 1 VRPG).