28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet, einen solchen konkreten Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers vorzunehmen.