2.15 Nach Abschluss der notwendigen Abklärungen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers konkret zu ermitteln, um über den von ihm geltend gemachten Leistungsanspruch zu entscheiden. Im vorliegenden Fall wird hierzu ein Einkommensvergleich vorzunehmen sein: Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads erwerbstätiger versicherter Personen wird nach Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m.