1.2, S. 5 f.): Erzielt eine versicherte Person, und es sei es auch als Folge besonders günstiger Umstände, im Rahmen eines stabilen Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen, kann keine rentenbegründende Invalidität mit dem Argument geltend gemacht werden, der Versicherte wäre sonst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. 2.14 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hatte der Beschwerdeführer aber keine derartige Arbeitsstelle mehr inne. Daher stellt sich im heutigen Zeitpunkt (erneut) die