Fazit 2.13 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2008 bis zur Kündigung per Ende April 2014 ein Erwerbseinkommen in einer Grössenordnung erzielte, dass die Vorinstanz in dieser Zeit zu Recht keine Leistungen ausrichtete (vgl. Verfügung vom 14. Juli 2008, IV-act. 1.2, S. 5 f.):