Betrachtet man die bisherige Laufbahn des Beschwerdeführers, wie sie sich aus den Akten ergibt, so hat sich gezeigt, dass er in der Vergangenheit tatsächlich bemüht und motiviert war, eine Arbeitsstelle zu finden und immer versucht hat, seine Arbeitsfähigkeit bestmöglich zu verwerten. Dass ihm das im Zeitraum von 2008 bis 2013 auch tatsächlich gelungen ist, darf nicht dazu führen, ihm heute zum Vornherein jeglichen Leistungsanspruch gegenüber der Vorinstanz abzusprechen, ohne dass einerseits der aktuelle medizinische Sachverhalt und die heute konkret bestehenden Einschränkungen und andererseits ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit überhaupt näher geprüft werden.