2.12 Unabhängig davon ist aber ohnehin zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine Arbeitsstelle mehr innehatte, die es ihm - aus welchen Gründen auch immer - erlaubte, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Der Beschwerdeführer erwähnt in der Beschwerdeschrift, dass er sich aktuell wohl um eine Arbeitsstelle bemüht und mitunter Gelegenheit erhält, zu „schnuppern“, aber hierauf immer wieder Absagen erhalte wegen schlechten Leistungen.