2.11 Auch Dr. B___ widerspricht dem Schluss der Vorinstanz, wonach beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Einschränkungen bestehen sollen, die eine volle Arbeitsaufnahme auf dem freien Arbeitsmarkt verhindern (vgl. act. 2.2). Gestützt auf die vorhandenen Akten kann nicht definitiv beurteilt werden kann, ob die Arbeitsstellen des Beschwerdeführers tatsächlich dieselben Anforderungen an den Beschwerdeführer stellten, wie dies in der freien Wirtschaft der Fall gewesen wäre. Waren diese Arbeitsstellen z.B. mit einem im freien Arbeitsmarkt nicht realistischem Entgegenkommen der Arbeitgeber verbunden, so vermag dies zum Vornherein nicht eine dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht