Seite 8 wirtschaftliche Gründe angeführt waren, gemäss Einschätzung des Beschwerdeführers war jedoch seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit ausschlaggebend (vgl. IV-act. 6, S. 3 und IV-act. 4, S. 2). Anhand der vorliegenden Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, welche Gründe tatsächlich zur Kündigung führten. Im Anschluss an diese Kündigung fand der Beschwerdeführer erst ein Jahr später, nämlich ab April 2012, bei den F___ in G___ eine Anstellung als Aussendienstmitarbeiter im Verkauf, welche per Ende April 2014 - wiederum durch die Arbeitgeberin - gekündigt wurde.