Die Gutachter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass die medizintheoretisch erfolgte Einschätzung der beruflichen Leistungsfähigkeit „angepasster“ Tätigkeit im Wesentlichen nicht den Kriterien der freien Wirtschaft entspreche. Die Frage der Realisierbarkeit dieser Leistungsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt müsse damit offenbleiben (IV-act. 1.2, S. 44 f.).