1.2, S. 46 - 57) betraut worden. Die Gutachter hielten fest, anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung sei die Arbeitsfähigkeit gesamthaft in bisheriger Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz auf 60% (Arbeitsunfähigkeit 40%) festzulegen, da aus dem wiederkehrenden Auftreten der schweren Kopfschmerzen eine wiederkehrende funktionelle Beeinträchtigung an durchschnittlich etwa einem Tag pro Woche erfolge (IV-act. 1.2, S. 44). Zudem bestehe ein motorisch koordinatives und hirnorganisches Defizit als Folge der Tumorerkrankung; ebenfalls eingeschränkt sei die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich über längere Zeit und unter Druck zu konzentrieren.