Ob das Gutachten 2008 diesen Anforderungen genügt, kann im vorliegenden Verfahren offengelassen werden, ebenso wie die Frage, ob sich die Anforderungen in der Arbeitswelt in der Zwischenzeit so verändert haben, dass dem Beschwerdeführer nicht mehr dieselben Möglichkeiten zur Verwertung seiner Leistungsfähigkeit offenstehen wie noch vor 7 Jahren. Die Vorinstanz wird diese Fragen im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen zum Leistungsbegehren des Beschwerdeführers - vorausgesetzt, dass sich erweist, dass der aktuelle Gesundheitszustand tatsächlich unverändert ist seit dem Gutachtenszeitpunkt - zu prüfen haben.