Seite 6 2.6 Es ist möglich, dass die Vorinstanz nach ihren weiteren Abklärungen zum Schluss gelangt, dass die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. C___ zutrifft, wonach der Gesundheitszustand seit 2008 unverändert sei. In diesem Fall wird sich automatisch die Frage stellen, ob auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten 2008 abgestellt werden kann, um den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers festzulegen.