Dass Dr. B___ berichtet, er habe die vom Beschwerdeführer aufgezählten Einschränkungen teilweise überprüft und könne deren Vorhandensein grundsätzlich bestätigen (act. 2.2), kann nicht einfach übergangen und gleichzeitig ohne nähere Abklärung des aktuellen medizinischen Sachverhalts unterstellt werden, es bestünden keinerlei gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer, die eine volle Arbeitsaufnahme verhindern (vgl. angefochtene Verfügung, IV-act. 26). Im Gegensatz zu Dr. C___ hat Dr. B___ (wie im Übrigen auch die Gutachter Dr. D___ und Dr. Gut) den Beschwerdeführer immerhin persönlich untersucht. Die bloss gestützt auf die Akten erfolgte Beurteilung durch Dr. C_