___ gibt in seinem Bericht vom 4. November 2014 an, diese Liste zum Teil nachgeprüft zu haben und hält diese für glaubhaft (act. 2.2). Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einschränkungen hingegen nicht mittels konkreter medizinischer Abklärungen genauer geprüft, sondern geht in der Vernehmlassung pauschal davon aus, dass sich Dr. B___ die Sichtweise seines Patienten zu eigen gemacht habe, was aufgrund seiner Vertrauensstellung als Hausarzt nachvollziehbar sei. Das überzeugt nicht.