Die vorinstanzlichen medizinischen Akten beziehen sich grösstenteils auf den Zeitraum bis und mit dem Jahr 2008. Abgesehen von den Einschätzungen von Dr. C___ und Dr. B___ liegen keine weiteren aktuellen ärztlichen Einschätzungen oder Berichte über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor. Dies genügt nicht, um abschliessend beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich seit 2008 unverändert präsentiert oder nicht, insbesondere, wenn die präzisierende Einschätzung von Dr. B___ vom 4. November 2014 (act. 2.2), die der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift eingereicht hat, berücksichtigt wird.